Ab 2023 sollen sich Erbschafts- und Schenkungssteuer am tatsächlichen Marktwert der Immobilie orientieren. In den meisten Fällen wird diese neue Berechnung zu einem höheren Immobilienwert führen und die fällige Steuerlast ansteigen.
 
Was genau ändert der Gesetzgeber:
 
Der Gesetzgeber gibt für die Immobilienbewertung drei wesentliche Bewertungsverfahren an:
 
1. das Sachwertverfahren
2. das Ertragswertverfahren
3. das Vergleichswertverfahren
 
Im Sachwertverfahren wird zu Ungunsten des Eigentümers zukünftig der Sachwertfaktor – erhöht und an den tatsächlich zu erzielenden Immobilienverkaufspreis angeglichen. Das Sachwertverfahren wird meist bei privat genutzten Immobilien angewandt.
 
Im Ertragswertverfahren wird der Liegenschaftszins - eine Art Sachwertprognose - zu Ungunsten des Eigentümers angepasst. Davon betroffen sind zumeist vermietete Immobilien.
 
Zusätzlich wird ein Regionalfaktor eingeführt, der die bundesdurchschnittlichen und regionalen Baukosten abbildet.
 
Ebenfalls neu und zu Ungunsten des Immobilieneigentümers wird die Gesamtnutzungsdauer - insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohnungseigentum - von 70 auf 80 Jahre erhöht werden.
 
Konsequenz:
 
Viele Immobilienwerte steigen durch die hier beschriebenen Bewertungsverfahren deutlich an. Gleichzeitig steigt die fällige Erbschafts- und Schenkungssteuer, denn die aktuellen steuerlichen Freibeträge bleiben leider unverändert.
 
Wann tritt die Änderung in Kraft?
 
Die genannten Änderungen treten - die Zustimmung der Länder vorausgesetzt - zum 1. Januar 2023 in Kraft.
 
Wie können Sie reagieren?
 
1. Prüfen Sie die bestehenden Steuerfreibeträge, liegt der Immobilienwert unter dem aktuellen Freibetrag ändert sich für Sie nichts.
 
2. Prüfen Sie, ob das Vergleichswertverfahren eine sinnvolle Bewertungsmöglichkeit für Sie ist. Hier ändern sich die bestehenden Vorgaben nicht.
 
3. Hatten Sie vor, Ihre Immobilie ohnehin zu übertragen, dann sollte diese Übertragung noch vor Jahresende erfolgen.
 
4. Grundsätzlich können Immobilienbesitzer bei der Schenkung auch die Freibeträge ausnutzen. Kinder beispielsweise können alle zehn Jahre mit bis zu 400.000 Euro steuerfrei bedacht werden, bei höheren Immobilienwerten kann diese Übertragung auch mehrfach geschehen.
 
Empfehlung:
 
Sprechen Sie mit Ihren Kindern, konsultieren Sie Ihren Steuerberater und lassen Sie - im Zweifel - eine Immobilienbewertung durchführen. Erarbeiten Sie nachfolgend einen für Sie sinnvollen Erbplan.
 
Unsere Unterstützung für Sie:
 
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, unterstützen wir Sie gerne. Profitieren Sie von unserem Know-how und unserer Expertise.
Delegieren Sie die anstehenden Aufgaben an uns und ersparen Sie sich nervenaufreibende Arbeit, verschaffen Sie sich persönliche Freiräume für wichtigere Dinge in Ihrem Leben, z.B. Familie, Beruf, Gesundheit, etc. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, unterstützen wir Sie gerne und stehen Ihnen beratend zur Seite.
 
Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.
 
Ihr Olaf Bruns
 
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10. Dezember 2022

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